BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - II B 68/07
BFH 29. Mai 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erhalten schenkweise Miteigentumsanteile an vermieteten Grundstücken. Das Finanzamt setzt Grundbesitzwerte fest. Einspruch wird durch Steuerberater im Namen des Schenkers eingelegt, jedoch verspätet. Wiedereinsetzung wird wegen unzureichender Darlegung eines nicht zu vertretenden Büroversehens abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 146 BewG i.V.m. § 76, § 96, § 115 FGO. Das Gericht bestätigt, dass ein Büroversehen nur dann nicht zu vertreten ist, wenn der Steuerberater seine Organisationspflichten erfüllt und die Bürokräfte sorgfältig überwacht. Die Klägerinnen erfüllen diese Darlegungspflicht nicht. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die Gewährung von Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist eine detaillierte und substantiierte Darlegung der Organisations- und Überwachungsmaßnahmen erforderlich. Formelhafte oder unzureichende Angaben genügen nicht. Steuerberater müssen Büroorganisation und Fristenkontrolle lückenlos dokumentieren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - II B 68/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : II B 68/07
    Entscheidungsdatum : 28. Mai 2008

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