BGH, Urteil vom 11.01.2018 - 3 StR 427/17
LG Wuppertal 2. Dezember 2015
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OLG Düsseldorf 25. April 2016
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LG Wuppertal 21. November 2016
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BGH 11. Januar 2018
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LG Wuppertal 27. Mai 2019
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BGH 29. April 2020

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Sachverhalt
Die Beklagten trugen bei einem nächtlichen Rundgang in Wuppertal orange Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“, um junge Muslime zu einem korangemäßen Lebensstil zu bewegen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen einen Verstoß gegen das Uniformverbot des § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG vor.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht sprach frei, da Warnwesten keine Uniformen oder Uniformteile seien. Die Revision führt aus, dass das Uniformverbot auch „gleichartige Kleidungsstücke“ umfasst, wenn diese eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung entfalten können. Die Warnwesten mit „Sharia Police“ seien geeignet, eine solche Wirkung auf die Zielgruppe junger Muslime zu erzeugen. Die tatsächliche Einschüchterung Dritter ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Das Tragen einheitlicher, politisch symbolträchtiger Kleidungsstücke wie Warnwesten mit Aufschriften kann trotz fehlender Uniformeigenschaft strafbar sein, wenn eine einschüchternde Wirkung auf die Zielgruppe naheliegt. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände und schließt einen Verbotsirrtum bei unklarer Rechtslage aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.01.2018 - 3 StR 427/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 427/17
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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