BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
LSG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2016
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BSG 7. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt für Januar 2011 bis November 2012 einen abweichenden Warmwassermehrbedarf nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II wegen dezentraler Warmwassererzeugung mittels elektrischem Durchlauferhitzer. Das Jobcenter bewilligt nur die pauschalen Mehrbedarfe, nicht jedoch einen abweichenden Bedarf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des LSG auf und verweist zurück, da die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs nicht von einem Nachweis durch separate Verbrauchszähler abhängig ist (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II). Maßgeblich sind die tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen, die auch ohne technische Verbrauchserfassung ermittelt werden können.

Praxishinweis
Für die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs genügt kein formeller Verbrauchsnachweis durch Zähler. Die tatsächlichen Kosten sind im Rahmen der Angemessenheit auch schätzungsweise zu ermitteln, was die Beweislast nicht einseitig auf den Leistungsberechtigten verlagert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 6/17 R
    Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

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