BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - 6 StR 622/24
BGH 18. März 2025
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BGH 15. Oktober 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 1 BtMG) zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnet das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und den Vorwegvollzug der Strafe an. Beide Anordnungen sind Gegenstand der Revision.

Entscheidungsgründe
Die Aufhebung der Maßregel nach § 64 StGB erfolgt mangels tragfähiger Erfolgsaussicht der Behandlung. Das Landgericht hat die erforderliche „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Heilungserfolg nicht hinreichend begründet, insbesondere ohne umfassende Gesamtwürdigung der prognostisch ungünstigen Umstände. Daraus folgt die Aufhebung des Vorwegvollzugs.

Praxishinweis
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert eine belastbare Prognose mit hoher Erfolgsaussicht. Frühere gescheiterte Therapieversuche und fehlende stabile Verbesserungen können die Maßregelanordnung entkräften. Vorwegvollzug ist an die Maßregel gebunden und fällt bei deren Aufhebung mit weg.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - 6 StR 622/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 622/24
    Entscheidungsdatum : 17. März 2025
    Amtliche Quelle :

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