BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 44/16
BGH 10. Juni 2015
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BGH 29. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen vorgetäuschten Betriebsbedarfs gemäß § 573 Abs. 1 BGB nach Kündigung seiner Wohnung durch den Beklagten. Die Wohnung sollte einem Hausmeister dienen, der jedoch nicht einzog. Der Kläger macht Umzugskosten, Mietmehrkosten und Prozesskosten geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Vermieter bei nicht realisiertem Bedarf eine strenge sekundäre Darlegungslast trägt. Die Darlegung des Beklagten zum Wegfall des Bedarfs ist unplausibel und unvollständig. Die Klage ist insoweit schlüssig, da der Beklagte die Pflichtverletzung nicht ausreichend bestritten hat. Substantiierungsmängel bei Fahrtkosten rechtfertigen deren Abweisung.

Praxishinweis
Eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs erfordert einen konkreten, ernsthaften Nutzungswillen an der gekündigten Wohnung. Bei Nichterfüllung der Darlegungslast des Vermieters kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen vorgetäuschten Bedarfs geltend gemacht werden. Substantiierung der Schadenspositionen ist differenziert zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 44/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 44/16
Entscheidungsdatum : 28. März 2017
Amtliche Quelle :

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