BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
SG Koblenz 8. Juli 2014
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BSG 11. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 4.1.2013 bis 7.5.2013. Die Beklagte verweigert die Leistung ab 4.1.2013, da keine durchgehende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliege. Die Klägerin suchte am 3.1.2013 ihren Arzt auf, erhielt jedoch erst am 4.1.2013 eine neue AU-Bescheinigung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 44, 46 SGB V a.F. Das Gericht erkennt einen Ausnahmefall an: Trotz fehlender AU-Bescheinigung am 3.1.2013 besteht Krg-Anspruch, da die Klägerin alles Zumutbare zur rechtzeitigen AU-Feststellung tat und die fehlende Bescheinigung auf eine vom Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnende ärztliche Fehlvorstellung zurückzuführen ist. Die Rechtsprechung wird dahingehend fortentwickelt, dass auch nichtmedizinische Fehlentscheidungen eines Vertragsarztes die Versicherten nicht benachteiligen dürfen.

Praxishinweis
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie rechtzeitig einen Arzt aufgesucht und alles Zumutbare zur AU-Feststellung unternommen haben, aber eine AU-Bescheinigung wegen ärztlicher Fehlvorstellung ausbleibt. Die Krankenkasse trägt in solchen Fällen das Risiko der Fehlentscheidung des Vertragsarztes.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 22/15 R
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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