BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
LSG Sachsen-Anhalt 16. November 2016
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BSG 19. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreut ihre Enkelkinder unentgeltlich als selbstbeschaffte Tagespflegeperson ohne Meldung beim Jugendhilfeträger. Der Beigeladene erlitt während dieser Betreuung einen Unfall. Die Beklagte verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII i.V.m. § 23 SGB VIII.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Nachweis der Tagespflegeperson gegenüber dem Jugendhilfeträger besteht. Die fehlende Anmeldung der Klägerin als Tagespflegeperson schließt den Versicherungsschutz aus. Eine Registrierungspflicht besteht nicht, wohl aber die Obliegenheit zur Namhaftmachung.

Praxishinweis
Unfallversicherungsschutz für selbstbeschaffte Tagespflegepersonen setzt zwingend die Mitteilung an das Jugendamt voraus. Ohne diesen Nachweis besteht kein Versicherungsschutz, auch bei familiärer Betreuung. Die Haftungsprivilegierung greift nur bei Einbindung des Jugendhilfeträgers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 2 U 2/17 R
    Entscheidungsdatum : 18. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

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