BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19
BGH 8. Dezember 2021
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OLG Braunschweig 31. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen mangelhaften VW Caddy III mit unzulässiger Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware). Er verlangt von der Beklagten die Nachlieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells (Caddy IV). Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf Unverhältnismäßigkeit der Kosten gegenüber einem Software-Update als Nachbesserung.

Entscheidungsgründe
Die Revision gibt dem Kläger Recht: Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). Das Fahrzeug ist mangelhaft (§§ 434, 437 BGB). Ein Anspruch auf Nachlieferung eines Nachfolgemodells besteht grundsätzlich auch bei Auslaufmodellen (§ 275 BGB). Bei erheblichem Mehrwert des Nachfolgemodells kann eine angemessene Zuzahlung verlangt werden. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung und die Wirksamkeit der Nachbesserung (§ 439 Abs. 3 BGB aF). Der Kläger erfüllt seine sekundäre Darlegungslast zu Folgemängeln des Updates.

Praxishinweis
Bei Nachlieferungsansprüchen auf Nachfolgemodelle ist die Vertragsauslegung zur Zuzahlungspflicht entscheidend. Verkäufer müssen umfassend darlegen, dass Nachbesserungen mangelfrei und folgenschadensfrei sind. Käufer können auch vermutete Folgemängel geltend machen, ohne detaillierte technische Kenntnisse.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 190/19
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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