BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21
LG Lüneburg 2. Februar 2021
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BGH 10. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte als WEG-Verwalterin beauftragt entgegen einem Wohnungseigentümerbeschluss ein anderes Unternehmen mit Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum und zahlt aus Mitteln der Klägerin. Die Klägerin verlangt Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, die Beklagte erklärt Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Herausgabeanspruch der Klägerin nach §§ 675, 667 BGB wegen nicht bestimmungsgemäßer Verwendung. Anders als bei eigenmächtigen Maßnahmen von Wohnungseigentümern steht dem Verwalter jedoch ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht gem. §§ 677, 683, 670, 812 BGB zu, da keine gesetzliche Sperrwirkung des § 21 Abs. 4 WEG aF gegenüber dem Verwalter besteht. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Aufrechnung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Verwalter können bei eigenmächtigen Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum Ersatzansprüche gegen die WEG geltend machen. Die Beschlusshoheit der Wohnungseigentümer bleibt gewahrt, jedoch ist eine differenzierte Prüfung der Bereicherung und möglicher Abschläge wegen Verstoßes gegen Beschlüsse erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 32/21
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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