BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19
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BGH 18. Oktober 2017
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BPatG 13. Dezember 2018
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BGH 23. Juli 2020
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BGH 2. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt die Löschung einer dreidimensionalen Marke für quadratische Tafelschokoladenverpackung wegen angeblicher Unzulässigkeit nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 8 Abs. 1, 50 MarkenG. Streitgegenstand ist insbesondere das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsantrags im Verfahren gemäß § 263 ZPO. Die Marke ist nicht wegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu löschen, da die quadratische Verpackungsform der Ware keinen wesentlichen ästhetischen Wert verleiht, der die Herkunftsfunktion der Marke ausschließt. Maßgeblich sind objektive Kriterien, nicht die Verkehrsdurchsetzung.

Praxishinweis
Im Löschungsverfahren sind Erweiterungen des Streitgegenstands zulässig, sofern sachdienlich. Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert, dass die Form der Ware einen wesentlichen ästhetischen Wert besitzt, der die Herkunftsfunktion verdrängt. Verkehrsdurchsetzung allein genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 42/19
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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