BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 105/16
BPatG 4. November 2016
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BGH 18. Oktober 2017
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BPatG 13. Dezember 2018
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BGH 23. Juli 2020
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BGH 2. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Löschungsantrag gegen eine dreidimensionale Marke für eine quadratische Tafelschokoladenverpackung wird vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht geführt. Streitgegenstand sind insbesondere die Schutzhindernisse des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG sowie die Bestimmtheit nach § 8 Abs. 1 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Löschung der Marke auf, da die quadratische Verpackungsform nicht ausschließlich durch die Art der Ware bedingt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wesentliche Gebrauchseigenschaften müssen gattungstypisch und für den Verbraucher relevant sein; Vorteile bei Verpackung, Lagerung oder Transport sind nicht schutzrelevant. Die Erweiterung des Löschungsantrags im Beschwerdeverfahren ist zulässig (§ 263 ZPO analog).

Praxishinweis
Im Löschungsverfahren vor dem DPMA und BPatG sind Erweiterungen des Löschungsantrags auf weitere Schutzhindernisse zulässig, auch im Beschwerdeverfahren. Für § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist entscheidend, dass die Form wesentliche, gattungstypische Gebrauchseigenschaften aufweist, die dem Verbraucher zugutekommen. Verpackungsvorteile genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 105/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 105/16
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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