BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 556/14
KG 5. Juni 2014
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BGH 10. November 2015
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Generalanwalt beim EuGH 8. Februar 2017
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EuGH 14. Juni 2017
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BGH 10. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und -vermittlung im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. Die Beklagte verfügte nicht über eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, Revision erfolglos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, da keine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erbracht wurde. Anlageberatung setzt Empfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten voraus (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG). Die Beklagte empfahl nur Finanzportfolioverwaltung ohne konkrete Finanzinstrumente. Die Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags ist kein Geschäft über Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), bestätigt durch EuGH-Rechtsprechung (C-678/15).

Praxishinweis
Empfehlungen zur Finanzportfolioverwaltung ohne Bezug auf konkrete Finanzinstrumente begründen keine erlaubnispflichtige Anlageberatung. Die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen fällt nicht unter die erlaubnispflichtige Anlagevermittlung nach KWG. Schadensersatzansprüche wegen fehlender BaFin-Erlaubnis sind hier nicht gegeben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 556/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 556/14
    Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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