BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17
OLG Stuttgart 19. September 2017
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BGH 30. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt mit der Beklagten außerhalb von Geschäftsräumen einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts. Nach Erhalt der Planungsunterlagen zahlt er eine Anzahlung, widerruft jedoch den Vertrag und verlangt Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu, da der Vertrag als Werkvertrag (§ 631 BGB) und nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) einzuordnen ist. Die Ausnahme des Widerrufsrechts für individuell gefertigte Waren greift nicht. Die Beklagte unterließ die erforderliche Widerrufsbelehrung, weshalb die Widerrufsfrist verlängert ist.

Praxishinweis
Werkverträge über individuell angepasste bauliche Anlagen unterfallen regelmäßig nicht dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unternehmer müssen Verbraucher ordnungsgemäß belehren, da sonst Widerrufsrechte verlängert und Anzahlungen zurückzuzahlen sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 243/17
Entscheidungsdatum : 29. August 2018
Amtliche Quelle :

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