BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08
LG Aurich 21. November 2008
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BGH 25. November 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bestellt per Fax ein Radarwarngerät im Fernabsatz bei der Beklagten. Der Kaufvertrag wird wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) für nichtig erklärt. Die Klägerin widerruft fristgerecht und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises nebst Rücksendekosten. Die Beklagte verweigert Rücknahme und Erstattung.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 312d, 355 BGB auch bei einem wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag. Die Nichtigkeit des Vertrags schließt das Widerrufsrecht nicht aus, da Verbraucherschutz und Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten verhindern. Rückabwicklung erfolgt nach §§ 346 ff. BGB.

Praxishinweis
Auch bei sittenwidrigen, nichtigen Fernabsatzverträgen besteht für Verbraucher ein Widerrufsrecht. Unternehmer können sich nicht auf die Nichtigkeit berufen, um Rückabwicklung zu verweigern. Dies sichert Verbraucherschutz und erleichtert die Rückabwicklung in der Praxis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 318/08
Entscheidungsdatum : 24. November 2009
Amtliche Quelle :

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