BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20
KG 3. April 2020
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BGH 13. Juli 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin, registrierter Inkassodienstleister, macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenen Forderungen gegen den Beklagten geltend, der als Geschäftsführer der Schuldnerin die Insolvenzantragspflicht verletzt haben soll. Streitgegenstand sind Flugbuchungen zahlender Kunden, deren Flüge wegen Insolvenz nicht durchgeführt wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Inkassodienstleistungen gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 RDG auch Geschäftsmodelle umfassen, die vorrangig auf gerichtliche Forderungseinziehung (Sammelklage-Inkasso) abzielen. Die Abtretungen sind nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 4 RDG nichtig. Die positive Fortführungsprognose des Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 InsO aF ist mangels tragfähiger Ertrags- und Finanzplanung sowie wegen nur weicher Patronatserklärung nicht gegeben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Inkassodienstleister dürfen auch gerichtliche Sammelklageverfahren betreiben, ohne ihre Erlaubnis zu überschreiten. Weiche Patronatserklärungen genügen nicht zur Vermeidung insolvenzrechtlicher Überschuldung. Geschäftsführer müssen bei Insolvenzantragspflicht sorgfältig und fortlaufend die Fortführungsprognose prüfen, um Haftung zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 84/20
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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