BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11
LG Stuttgart 13. Januar 2011
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OLG Stuttgart 18. August 2011
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BGH 5. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Streit besteht über die Wirksamkeit der Abtretungen (§ 5 RDG) und die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten einschließlich Zuschlägen und Nebenkosten.

Entscheidungsgründe
Die Abtretungen sind wirksam, da die Einziehung der Mietwagenkostenforderung durch das Mietwagenunternehmen nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, auch wenn die Haftungshöhe noch unklar ist. Die Schadenshöhe bemisst sich nach § 249 BGB unter Berücksichtigung allgemeiner unfallspezifischer Kostenfaktoren (z.B. Vorfinanzierung, Winterreifen) und der Zumutbarkeit nach § 254 BGB. Pauschale Zuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Eil- oder Notsituationen sind jedoch konkret nachzuweisen.

Praxishinweis
Mietwagenunternehmen können abgetretene Schadensersatzansprüche wirksam geltend machen, auch wenn die Haftungshöhe noch nicht feststeht. Bei der Schadensbemessung sind neben Normaltarifen auch unfallbedingte Zusatzkosten und pauschale Zuschläge zu berücksichtigen. Die Darlegung einer Eilsituation ist für Unfallersatztarife erforderlich.

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    Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. November 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 245/11
Entscheidungsdatum : 4. März 2013
Amtliche Quelle :

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