BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12
BGH 18. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagte sind Nachbarn mit benachbarten Grundstücken. Klägerin verlangt von Beklagten Duldung eines Notwegs gemäß § 917 BGB, da die Zufahrt mit Kraftfahrzeug über den öffentlichen Weg nur bis zu einem bestimmten Punkt möglich ist, der weitere Weg zum Hauseingang jedoch nicht befahrbar ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch nach § 917 BGB, da das Grundstück der Klägerin mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar vom öffentlichen Weg erreicht werden kann. Entscheidend ist die Erreichbarkeit des Grundstücks, nicht des Hauseingangs. Die Nutzung des Wegs bis 1992/1993 begründet kein Notwegrecht. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Für ein Notwegrecht nach § 917 BGB bei Wohngrundstücken ist die unmittelbare Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ausreichend; ein direkter Zugang zum Hauseingang ist nicht erforderlich. Langjährige Nutzung eines Nachbargrundstücks begründet kein Notwegrecht.

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    Johannes Hofele · https://www.breiholdt-legal.de/blog/

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 278/12
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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