BGH, Urteil vom 04.07.2018 - 2 StR 245/17
LG Gießen 3. Januar 2017
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BGH 4. Juli 2018

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Sachverhalt
Der Angeklagte erklärt sich im Internet gegenüber dem potenziellen Opfer bereit, dieses zu töten (§ 30 Abs. 2, § 211 StGB). Das Opfer leidet an psychischen Störungen und stimmt später krankheitsbedingt der Tötung zu. Die Tat wird als Mord mit sexueller Motivation geplant und vorbereitet.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilt wegen Sich-Bereiterklärens zu Mord gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1, § 211 Abs. 2 StGB. Die Erklärung gegenüber dem Opfer begründet eine motivationale Selbstbindung des Täters. Eine Fremdtötung liegt vor, keine straflose Suizidbeteiligung (§§ 30, 211, 216 StGB). Die Strafbarkeit ist verfassungsgemäß und umfasst auch Erklärungen gegenüber dem Opfer.

Praxishinweis
§ 30 Abs. 2 StGB erfasst auch das Sich-Bereiterklären gegenüber dem potenziellen Opfer, wenn dies eine motivationale Selbstbindung begründet. Die Abgrenzung zwischen Fremdtötung und Suizidbeteiligung ist entscheidend. Die Norm dient der präventiven Gefahrenabwehr bei Tötungsverbrechen mit Opfermitwirkung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.07.2018 - 2 StR 245/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 245/17
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

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