BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15
BGH 10. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses, das der Beklagte wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen kündigte. Nach Auszug der Kläger verkaufte der Beklagte das Anwesen. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Ein Räumungsvergleich war zwischen den Parteien geschlossen worden.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), indem es entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger zu Verkaufsabsichten des Beklagten und fortgesetzten Verkaufsbemühungen während der Kündigungsfrist unberücksichtigt ließ. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB ist nicht durch den Räumungsvergleich ausgeschlossen. Die Sache wird zur erneuten tatrichterlichen Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Eigenbedarfskündigung kann vorgeschoben sein, wenn Verkaufsabsichten bestehen und der Vermieter die Eigenbedarfsperson in der Erwartung einzieht, sie bei Verkauf problemlos zum Auszug bewegen zu können. Verkaufsbemühungen während der Kündigungsfrist sind als Indizien zu würdigen. Ein Räumungsvergleich schließt Schadensersatzansprüche nicht automatisch aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 214/15
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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