BGH, Urteil vom 22.01.2021 - V ZR 12/19
BGH 22. Januar 2021

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Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Nachbarn, deren Grundstücke aus Teilung eines ehemals gemeinsamen Grundstücks hervorgingen. Eine gemeinsame Giebelmauer verläuft auf der Grundstücksgrenze. Nach Brand der Scheune auf Beklagtengrundstück verlangt Kläger Sanierung der freigelegten Nachbarwand.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der gemeinschaftlichen Nachbarwand. Die Mauer gilt als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung (§ 921 BGB). Der Anspruch ist dinglich und nicht auf die Gebäudeversicherung übergegangen (§ 86 Abs. 1 VVG). Unklar bleibt das Maß der Wärmedämmung, da hierzu weitere Feststellungen erforderlich sind.

Praxishinweis
Bei Grundstücksteilung mit gemeinsamer Giebelmauer begründet deren Freilegung durch Abriss oder Brand einen analogen § 1004 BGB-Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit. Der Umfang der Sanierung, insbesondere Wärmedämmung, ist anhand der ursprünglichen Nutzung zu prüfen. Ansprüche gehen nicht auf Versicherer über.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2021 - V ZR 12/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 12/19
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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