BFH, Entscheidung vom 08.02.2008 - VII R 21/03
FG Hamburg 20. Juni 2002
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BFH 8. Februar 2008

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Sachverhalt
Die Klägerin erhielt vorschussweise Ausfuhrerstattung für gefrorenes Rindfleisch, das möglicherweise aus dem Vereinigten Königreich stammte, obwohl ein Ausfuhrverbot gemäß Entscheidung 96/239/EG bestand. Die Zollbehörde zweifelte die Herkunft an und forderte die Erstattung zurück. Die Klägerin legte Bescheinigungen vor, die Zweifel jedoch nicht ausräumten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 i.V.m. § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung und § 11 GmVO-Gesetz ist Ausfuhrerstattung nur für handelsübliche Ware zulässig. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für ein Ausfuhrverbot obliegt dem Ausführer der Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist. Die vorgelegten Bescheinigungen und die Warenbeschau entbinden nicht von dieser Nachweispflicht.

Praxishinweis
Bei Ausfuhrerstattungen ist der Ausführer verpflichtet, bei Zweifeln der Zollbehörde an der Herkunft und Qualität der Ware den Nachweis zu führen, dass kein gemeinschaftliches Ausfuhrverbot greift. Allgemeine Verdachtsmomente gegen Vorlieferanten genügen nicht zur Entlastung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 08.02.2008 - VII R 21/03
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VII R 21/03
Entscheidungsdatum : 8. Februar 2008

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