BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14
AG Soest 25. September 2013
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BGH 20. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt die plangerechte Herstellung eines Kellerraums gemäß Aufteilungsplan, der von der tatsächlichen Bauausführung abweicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnt dies ab. Der Aufteilungsplan basiert auf ursprünglichen Bauplänen, nicht auf der realen baulichen Situation.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG: Sondereigentum entsteht ausschließlich in den Grenzen des im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplans. Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung sind unbeachtlich, auch bei nicht tragenden Trennwänden, deren erstmalige plangerechte Herstellung von allen Wohnungseigentümern zu tragen ist. Ein Ausschluss des Anspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nur bei unwesentlichen Abweichungen oder unverhältnismäßigen Kosten in Betracht.

Praxishinweis
Für die Durchsetzung plangerechter Herstellung ist der Aufteilungsplan maßgeblich, nicht die tatsächliche Bauausführung. Wohnungseigentümer können die Herstellung auch gegen Widerstand der Gemeinschaft verlangen. Die Kosten trägt die Gemeinschaft; eine Beschlussersetzung darf das Gericht nur soweit anordnen, wie es zur Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

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    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 284/14
Entscheidungsdatum : 19. November 2015
Amtliche Quelle :

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