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1. Juli 2007
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1. Dezember 2020
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21. Oktober 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- 2.
- zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Fachbeiträge • 95
- 1. Beschlussanfechtungsklagen - und die Kostenvorschüssse der WohnungseigentümerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Dezember 2014
- 2. BSG Urteil vom 28.05.2019 - B 1 KR 25/18 REingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 28. Mai 2019
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- 4. WEMoG tritt am 1.12.20 in Kraft: Das ändert sich im WohnungseigentumsgesetzEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 7. Dezember 2020
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- 7. BGH Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 241/23Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 5. Juli 2024
- 8. Öffnungsklausel und Minderheitenrechte in der WohnungseigentümergemeinschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Dezember 2014