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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.01.2004 - 21 W (pat) 46/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 46/02 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 46/02 Verkündet am 13. Januar 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 48 308.2-22
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die eine "Dichtung für Atemschutzmasken, Flucht- und Rettungsgeräte mit einem
auswechselbaren Dichtungs- und Anpassungsrahmen" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. Oktober 1998 eingereicht
worden. Die Offenlegung ist am 27. April 2000 erfolgt.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 62 B des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patenbegehren gemäß den mit Eingabe vom
6. Januar 2003 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in einer nach Merkmalen gegliederten Fassung: "Festgeld-Dichtungsrahmen für Atemschutzmasken sowie Flucht- und Rettungsgeräte zur sicheren Abdichtung zwischen Maskenkörper und Gesicht des Maskenträgers,
dadurch gekennzeichnet,
a) dass ein von Versteifungselementen freier Festgel-Dichtungsrahmen (3) b) beweglich
c) formschlüssig
d) in einer in den Maskenkörper (1) eingeformten Mulde (2) gehalten ist."
Für den Wortlaut der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akten verwiesen.
Auf die folgenden im Verfahren befindlichen Druckschriften wird im weiteren Bezug genommen:
(1) US 5 647 357
(2) DE Gbm 1 856 854
Den Gegenständen der Patentansprüche liegt die Aufgabe zugrunde, die
Nachteile des Standes der Technik zu überwinden und eine Dicht- und Anpassungslösung zu schaffen, die unter den verschiedensten Einsatzbedingungen eine
sichere Abdichtung, einen hohen Tragekomfort und eine einfache Wartung der
Atemschutzmasken, Flucht- und Rettungsgeräte gewährleistet (ursprüngliche
Beschr. Seite1, le. Abs.). Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, dass keiner der entgegengehaltenen
Druckschriften (1) bzw. (2) der dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende
Festgel-Dichtungsrahmen entnehmbar sei und auch keine Anregungen für die
Ausbildung eines solchen Rahmens nach dem Gegenstand des Anspruchs 1 dem
Fachmann geboten werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher patentfähig.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Anmelderin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt
sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 9. Januar 2003 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 3, der Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 13. Oktober 1998 und
der am 13. Oktober 1998 eingegangenen 1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3), zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
1.) Der Patentanspruch 1 ist nicht zulässig.
Die Merkmale a) und b) sind in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Den Anmeldungsunterlagen kann nicht entnommen werden, dass der Festgel-
Dichtungsrahmen von Versteifungselementen frei sein soll (Merkmal a)). In der
Beschreibung Seite 2, ab Zeile 6, wo die erfindungsgemäße Lehre erläutert ist,
heißt es lediglich, dass die erfindungsgemäße Lösung aus einem im Bereich der
Dichtlinie des Maskenkörpers angeordneten Dichtungs- und Anpassungsrahmen
aus einem sehr weichen, gelartigen Elastomerwerkstoff, der formschlüssig im
Maskenkörper in einer Aufnahmemulde verankert ist, besteht und dass die Elastizität von Dichtungs- und Anpassungsrahmen und Maskenkörper eine einfache Montage und ein leichtes Auswechseln bei der Reparatur oder Wartung der Atemschutzmasken, Flucht- und Rettungsgeräte gestattet. Auf der gleichen Seite, ab
Zeile 21, ist weiter beschrieben, dass der Dichtungs- und Anpassungsrahmen aus
einem ungeschäumten oder einem geschäumten Festgelwerkstoff hergestellt werden kann. Nirgends ist hier von einem Dichtungsrahmen die Rede, der keine Versteifungselemente aufweist. Das gilt auch bezüglich der ursprünglichen Anspruchsformulierung. Im Anspruch 1 heißt es nur, dass ein auswechselbarer
Dichtungs- und Anpassungsrahmen aus einem Festgelwerkstoff angeordnet ist.
Ob dieser von Verstärkungselementen frei ist, ist nicht erwähnt. Auch die Zeichnung gibt diesbezüglich keine Aussage, da sie nur einzelne Querschnitte zeigt und
nicht den gesamten Verlauf des Dichtungsrahmens, so dass auch hier das Fehlen
von Versteifungselementen nicht zu erkennen ist.
Auch dass der Dichtungsrahmen "beweglich" (Merkmal b)) in einer in den Maskenkörper eingeformten Mulde gehalten ist, geht aus den ursprünglichen Unterlagen nicht hervor. Der Beschreibung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Dichtungsrahmen im Maskenkörper in einer Aufnahmemulde "verankert" ist (Seite 2, Zeile 9), und dass die Mulde einen "guten Halt" bewirkt (Seite 2, Zeile 33). Im ursprünglichen Anspruch 1 ist davon die Rede, dass der Dichtungsrahmen in der
Mulde "angeordnet" ist. Aus keiner dieser Formulierungen kann hinsichtlich des
Dichtungsrahmens abgeleitet werden, dass dieser "beweglich" gehalten werden
soll. Das gilt auch für die Zeichnung. Auch diese lässt keine Beweglichkeit erkennen.
Die Anmelderin hat auch in ihrer Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2003, mit
der sie die neuen Ansprüche eingereicht hat, keine Hinweise auf Offenbarungsstellen in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, sondern nur ausgeführt,
dass der neue Anspruch 1 im Oberbegriff von einem bekannten Dichtungsrahmen
aus Festgel-Material ausgeht (vgl. Seite 5, Punkt 8.).
Da es sich bei den Merkmalen a) und b) um wesentliche, die Erfindung tragende
Merkmale handelt (vgl. Schriftsatz vom 6. Januar 2003, Seite 4, 1. Absatz) müssen diese Merkmale deutlich als zur angemeldeten Erfindung gehörend offenbart
sein und den ursprünglichen Unterlagen entnommen werden können (Busse,
6. Auflage, §34, Rn 258). Fehlt eine solche Offenbarung, ist eine nachträgliche
Aufnahme in einen Patentanspruch nicht zulässig.
2.) Im Übrigen wäre der Gegenstand des Anspruchs 1 - seine ursprüngliche Offenbarung dahingestellt - auch nicht patentfähig, weil es diesem an der
erforderlichen Erfindungshöhe fehlte.
Einerseits ist nämlich aus der Entgegenhaltung (2) ein Dichtungsrahmen für
Atemschutzmasken bekannt, der bis auf die Verwendung des Werkstoffs "Festgel" alle Merkmale eines solchen Anspruchs 1 aufweist und andererseits ist aus der
Entgegenhaltung (1) ein Dichtungsrahmen aus Festgel bekannt, so dass der
Fachmann, wenn er zum Beispiel die Maske nach dem Gegenstand der Druckschrift (2) verbessern will, nur den aus der Druckschrift (1) bekannten Dichtungsrahmen bei der Maske nach (2) einzusetzen braucht.
3.) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche
2 und 3.
Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner
Pr