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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2000 - 5 StR 409/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 409/99 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten D , G und S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 5 StR 568/99 - ) verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum