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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.11.2021 - 5 StR 359/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 359/21 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. März 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten S. im Schriftsatz vom 20. September 2021, der dem Senat - anders als dem Generalbundesanwalt bei Abfassung seiner Antragsschrift - zur Beratung vorlag, ergeben sich keine diesen Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
Unterschrift
Gericke Berger Mosbacher
Köhler von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Flensburg; 31.03.2021; II KLs 104 Js 31448/19 109