BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 114/14
BGH 27. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in einer Versammlung den Verwalter bis 31.12.2017, regelt jedoch die wesentlichen Eckpunkte des Verwaltervertrags (Laufzeit, Vergütung) nicht abschließend. Ein gesonderter Beschluss über die Vertragsverhandlung und Billigung soll in einer späteren Versammlung erfolgen. Die Kläger fechten die Bestellung an.

Entscheidungsgründe
Die Bestellung des Verwalters entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG), wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht in derselben Versammlung geregelt werden. Laufzeit und Vergütung sind für die Auswahlentscheidung unerlässlich. Die getrennte Beschlussfassung führt zu Rechtsunsicherheiten und überschreitet den Beurteilungsspielraum der Eigentümer.

Praxishinweis
Verwalterbestellung und Festlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen (Laufzeit, Vergütung) müssen in derselben Eigentümerversammlung erfolgen. Abweichungen sind nur unter besonderen, eng begrenzten Umständen zulässig, um Anfechtungsrisiken und Minderheitenschutz zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 114/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 114/14
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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