BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 96/10
LG Köln 22. April 2010
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BGH 1. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters sowie gegen Beschlüsse zur Aufstockung der Instandhaltungsrücklage. Die Wiederbestellung erfolgte ohne Einholung von Alternativangeboten, nachdem der Verwalter seit 2003 ohne formelle Bestellung tätig war. Die Eigentümerversammlung beschloss zudem eine gestreckte Rücklagenzahlung statt einer Sonderumlage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass gemäß § 24 Abs. 3 WEG und § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG bei Wiederbestellung des amtierenden Verwalters keine Einholung von Alternativangeboten erforderlich ist, sofern keine veränderten Umstände vorliegen. Die Einladung zur Versammlung war ordnungsgemäß. Die gestreckte Aufbringung der Rücklage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und verletzt kein Rechtsschutzinteresse der Kläger.

Praxishinweis
Vor Wiederbestellung des amtierenden Verwalters sind keine Alternativangebote einzuholen, sofern keine Verschlechterung der Verwaltung vorliegt. Wohnungseigentümer haben bei der Aufbringung der Instandhaltungsrücklage ein Ermessen hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe, das nicht ohne konkrete Anhaltspunkte eingeschränkt wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 96/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 96/10
Entscheidungsdatum : 31. März 2011
Amtliche Quelle :

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