BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R
SG Oldenburg 28. September 2005
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LSG Niedersachsen-Bremen 23. März 2006
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BSG 7. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II für 2005, insbesondere Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Streit besteht über die Angemessenheit der Unterkunftskosten (§ 22 SGB II), die Berücksichtigung von Kindergeld (§ 11 SGB II) und Pauschalen für private Versicherungen (§ 3 Alg II-V).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht allein anhand der Tabelle zu § 8 WoGG zu bestimmen ist. Vielmehr ist ein konkret-individueller Maßstab unter Berücksichtigung landesrechtlicher Wohnraumförderbestimmungen und örtlicher Wohnungsmarktverhältnisse anzulegen (§ 22 Abs. 1 SGB II). Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt nicht generell sechs Monate. Die Berücksichtigung des den Bedarf eines Kindes übersteigenden Kindergeldes als Einkommen des Kindergeldberechtigten ist verfassungsgemäß. Die Pauschale von 30 EUR für private Versicherungen ist zulässig, auch wenn Minderjährige in Bedarfsgemeinschaften hiervon ausgeschlossen sind (§ 3 Alg II-V).

Praxishinweis
Bei der Prüfung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist stets ein individuell-konkreter Maßstab anzulegen, der Wohnungsgröße, Standard und örtliche Marktverhältnisse berücksichtigt. Pauschalen für private Versicherungen sind nur bei eigenem Einkommen ansetzbar. Die Zurechnung von Kindergeld erfolgt differenziert nach Bedarf des Kindes.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7b AS 18/06 R
    Entscheidungsdatum : 6. November 2006
    Amtliche Quelle :

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