BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 StR 390/15
BGH 9. September 2014
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BGH 1. Dezember 2015
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BGH 17. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte, Flugschüler, griff während eines Ausbildungsflugs den verantwortlichen Luftfahrzeugführer mit Gewalt an, um die Kontrolle über das Flugzeug zu erlangen. Trotz schwerer Verletzungen behielt der Nebenkläger die Steuerung und verhinderte einen Absturz. Der Angeklagte wurde wegen Angriffs auf den Luftverkehr und gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit nach § 316c Abs. 1 StGB als Tätigkeitsdelikt und verneint den versuchten Totschlag wegen strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 StGB). Es hebt den Strafausspruch auf, da das Landgericht die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB) nicht geprüft hat. Diese ist auch bei § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzuwenden, da die Tat bereits mit Ausführungshandlung vollendet ist und die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben wurde.

Praxishinweis
Bei Verurteilungen wegen Angriffs auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1 StGB) ist die Möglichkeit der Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 320 Abs. 1 StGB) zwingend zu prüfen. Dies gilt auch bei bloßen Tätigkeitsdelikten ohne tatbestandsmäßigen Erfolg, um dem Täter Anreize zur Aufgabe der Tat zu bieten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 StR 390/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 390/15
Entscheidungsdatum : 30. November 2015
Amtliche Quelle :

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