BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11
BGH 11. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Restwerklohn für Heizungs- und Sanitärarbeiten, der Beklagte macht mangelbedingten Schadensersatz wegen unzureichender Dämmung der Warm- und Kaltwasserleitungen geltend. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatz, da die Nacherfüllung unverhältnismäßig sei, und gewährt nur Minderung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 635 Abs. 3, 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der BGH stellt klar, dass Schadensersatz statt der Leistung trotz berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit möglich ist. Die Kriterien zur Unverhältnismäßigkeitsprüfung bei Schadensersatz entsprechen denen der Nacherfüllungsverweigerung. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur bis zur Höhe der Verkehrswertminderung. Die Unverhältnismäßigkeitsprüfung ist umfassend vorzunehmen, insbesondere bei mehreren Mängeln und deren Folgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 179/11
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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