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1. Januar 2002
1. Januar 2002
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Fachbeiträge • 385
- 1. Verjährung von Mängelbeseitungskosten bei einem BauwerkEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Februar 2012
- 2. Mängelbeseitigung am Bau: Anspruch und richtiges VorgehenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 7. September 2026
- 3. Wann ist die Mängelbeseitigung an einem Hallendach unverhältnismäßig?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-blumenthal.de · 24. März 2022
- 4. Wohnungseigentum (WEG): Mangel am SondereigentumEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 24. Juni 2026
- 5. Neubau und Bauträger: Mangel, VOB/B und GewährleistungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 24. Juni 2026
- 6. und Windanlagen: Praxistipps — Energie und RechtEingeschränkter ZugriffArne Fleßer · www.energieundrecht.com · 22. September 2026
- 7. Keine Mängelrechte vor der Abnahme - Die Bedeutung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers und des werkvertraglichen Abrechnungsverhältnisses vor der Abnahme - Rechtsanwalt Volker BlumenthalEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-blumenthal.de · 29. April 2022
- 8. Sach- & Rechtsmängel am WerkEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 24. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/5923 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von WarenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026