BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 ABR 74/07
LAG Schleswig-Holstein 18. Juli 2007
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BAG 9. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte erhöht die wöchentliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten von 20 auf 37,5 Stunden für mehr als einen Monat, ohne erneut die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei der Arbeitszeiterhöhung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens zehn Stunden pro Woche eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellt. Die Mitbestimmungspflicht besteht unabhängig von einer Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG) und umfasst die Beteiligung vor Abschluss des Änderungsvertrags, da die tatsächliche Beschäftigung mit der erhöhten Arbeitszeit die Einstellung begründet.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat vor der dauerhaften Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften um mindestens zehn Stunden wöchentlich und für mehr als einen Monat beteiligen. Die Mitbestimmungspflicht entfällt nicht durch flexible Arbeitszeitregelungen oder fehlende Stellenausschreibung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 ABR 74/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 74/07
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2008

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