BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 59/03
LAG Hamm 10. Oktober 2003
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BAG 25. Januar 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat klagt gegen die einvernehmliche Erhöhung und Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer nach innerbetrieblicher Ausschreibung. Er verlangt die Aufhebung der Erhöhungen und die Feststellung seiner Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 93, 99 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das BAG erkennt in der Erhöhung der Arbeitszeit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn die Stelle zuvor ausgeschrieben wurde und die Erhöhung länger als einen Monat dauert. Die Verringerung der Arbeitszeit löst kein Mitbestimmungsrecht aus. Die Mitbestimmung schützt die Interessen der Belegschaft bei wesentlichen Änderungen des Arbeitszeitvolumens.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat vor Erhöhung der Arbeitszeit zur Stellenbesetzung nach innerbetrieblicher Ausschreibung beteiligen. Eine Mitbestimmungspflicht besteht nicht bei Arbeitszeitreduzierungen. Die Entscheidung klärt die Reichweite des § 99 BetrVG bei Arbeitszeitänderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 59/03
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 59/03
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2005

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