BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Zahlungen aus Abschlussprüfungsleistungen vor Insolvenzeröffnung wegen Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO aF). Streit besteht über Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und Kenntnis der Beklagten hiervon sowie über Kongruenz der Zahlungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die bloße Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ausreicht, um Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis bei der Beklagten zu bejahen (§ 133 Abs. 1 InsO). Die Beklagte kann die Vermutung des Vorsatzes durch Darlegung eines schlüssigen Sanierungskonzepts widerlegen. Inkongruenz der Zahlungen ist nur für die erste Zahlung streitig und bedarf weiterer Beweisaufnahme.

Praxishinweis
Bei Vorsatzanfechtung kongruenter Zahlungen ist die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit allein nicht ausreichend. Gläubiger können sich auf ein schlüssiges Sanierungskonzept verlassen, sofern keine erheblichen Zweifel an dessen Erfolg bestehen. Inkongruente Zahlungen begründen stärkere Anfechtungsindizien.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 75/21
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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