BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20
LG Frankfurt/Main 7. Mai 2015
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OLG Frankfurt 27. Dezember 2019
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BGH 3. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten Rückzahlung von rund 4,53 Mio. EUR, die diese als Sanierungsberaterin vor Insolvenzeröffnung erhalten hat. Streitgegenstand ist die Anfechtbarkeit der Zahlungen nach §§ 130 ff. InsO, insbesondere § 133 Abs. 1 InsO, wegen angeblichen Benachteiligungsvorsatzes.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass Benachteiligungsvorsatz bei kongruenten Deckungen nicht allein aus drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) folgt. Der Insolvenzverwalter muss darlegen, dass der Sanierungsversuch untauglich war und dies der Schuldner erkannte oder billigend in Kauf nahm. Die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und das Zahlungsverbot (§ 15b InsO) begrenzen den Zeitraum für den Vorsatz nicht. Zahlungen an Sanierungsberater begründen keine bargeschäftsähnliche Lage (§ 142 InsO). Die Sache wird zur ergänzenden Sachaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Anfechtungen nach § 133 InsO ist die objektive Erfolgsaussicht des Sanierungsversuchs und dessen Kenntnis entscheidend. Die bloße drohende Zahlungsunfähigkeit genügt nicht. Sanierungsberaterzahlungen sind keine bargeschäftsähnlichen Leistungen. Gläubiger müssen bei Kenntnis des Vorsatzes den Nachweis eines schlüssigen Sanierungskonzepts erbringen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 78/20
Entscheidungsdatum : 2. März 2022
Amtliche Quelle :

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