BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15
BGH 12. Mai 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum. Streit besteht über die Wirksamkeit einer Abnahmeerklärung des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro und die Verjährung von Mängelansprüchen nach Werkvertragsrecht (§§ 634, 637, 634a BGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Mängelansprüche bei Bauträgerverträgen auch nach Schuldrechtsmodernisierung weiterhin Werkvertragsrecht unterliegen. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro wirkt nicht zu Lasten Nachzügler-Erwerber, die nicht Vertragspartner waren. Formularmäßige Abnahmeklauseln, die Nachzügler-Erwerbern die Abnahme entziehen und Verjährungsfristen vorverlegen, sind gemäß §§ 307, 309 BGB unwirksam. Die fehlende Abnahme hindert den Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB nicht, da die Beklagte sich nicht auf das Erfüllungsstadium berufen darf.

Praxishinweis
Bei Bauträgerverträgen ist die individuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber erforderlich. Abnahmeklauseln, die Nachzügler-Erwerber binden oder Verjährungsfristen vorverlegen, sind unwirksam. Vorschussansprüche zur Mängelbeseitigung können auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn der Bauträger Mängelbeseitigung verweigert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 171/15
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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