BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 92/10
BGH 28. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Schuldner führt ein Pfändungsschutzkonto, auf dem Sozialleistungen am Monatsende eingingen. Die Drittschuldnerin pfändet diese trotz Umwandlung des Kontos. Streit besteht, ob Guthaben, das für den Folgemonat bestimmt ist, bereits im Monat des Eingangs pfändbar ist (§ 850k Abs. 1, § 765a, § 835 Abs. 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass nach der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 850k Abs. 1 ZPO Guthaben am Monatsende nur insoweit an Gläubiger auszuzahlen ist, als es den Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Die Anordnung, Zahlungseingänge drei Tage vor Monatsende dem Folgemonat zuzurechnen, fehlt gesetzliche Grundlage und ist aufzuheben. Die Neuregelung gilt auch für schwebende Verfahren.

Praxishinweis
Drittschuldner dürfen Pfändungsschutzkonten-Guthaben, das für den Folgemonat bestimmt ist, nicht vorzeitig an Gläubiger auszahlen. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist insoweit entbehrlich, da die gesetzliche Regelung des § 835 Abs. 4 ZPO den Schutz gewährleistet. Organisatorische Mehraufwände und Haftungsrisiken sind zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 92/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 92/10
    Entscheidungsdatum : 27. Juli 2011
    Amtliche Quelle :

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