BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - 2 StR 163/17
BGH 6. Februar 2018
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BGH 3. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügt die Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. (jetzt Satz 5) bei polizeilichen Vernehmungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein absolutes Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Belehrung über die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung (§ 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F.). Die Pflicht zur Belehrung ist nicht mit der Belehrung über Verteidigerkonsultation (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) gleichzusetzen. Ein relatives Verwertungsverbot scheidet mangels schwerwiegender Verfahrensverstöße und fehlender Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts aus.

Praxishinweis
Die unterlassene Belehrung über Pflichtverteidigerbestellung begründet kein absolutes oder relatives Beweisverwertungsverbot. Bei Verstößen ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, wobei das staatliche Interesse und das Gewicht des Verstoßes maßgeblich sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - 2 StR 163/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 163/17
    Entscheidungsdatum : 5. Februar 2018
    Amtliche Quelle :

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