BGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
BGH 4. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Vermieter kündigt fristlos und hilfsweise ordentlich wegen eines Hausrechtsstreits mit dem Mieter, nachdem er trotz ausdrücklicher Aufforderung unbefugt weitere Räume besichtigt und sich weigerte, das Haus zu verlassen. Der Mieter trägt die Klägerin aus dem Haus und verlangt Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Die fristlose und ordentliche Kündigung ist gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da der Vermieter durch unzulässige Besichtigungen seine mietvertraglichen Pflichten verletzt und das Verhalten des Mieters provoziert hat. Ein allgemeines Betretungsrecht zur Wohnungszustandskontrolle ohne konkreten Anlass ist wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Der Mieter hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB.

Praxishinweis
Vermieter müssen bei Zutrittsrechten einen konkreten sachlichen Grund nachweisen; pauschale Formularklauseln sind unwirksam. Bei provoziertem Pflichtverstoß des Mieters ist eine Kündigung regelmäßig nicht gerechtfertigt. Unbegründete Kündigungen begründen Schadensersatzansprüche des Mieters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 289/13
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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