BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
SG Stade 21. Dezember 2009
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BSG 25. August 2011
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SG Stade 18. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Erstattung von Sozialhilfeleistungen für ambulant betreutes Wohnen der S. im Zeitraum 15.10.2005 bis 28.2.2007. Nach Umzug in eine selbst angemietete Wohnung stellte der Kläger die Leistung ein, da er sich nicht mehr zuständig sah. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei ambulant betreuten Wohnformen nach der Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform, nicht nach dem neuen Aufenthaltsort. Eine institutionelle Verknüpfung von Wohnung und Betreuung ist nicht erforderlich. Für vor dem 1.1.2005 eingetretene Fälle gelten die BSHG-Regelungen fort. Mangels ausreichender Feststellungen verweist das Gericht zurück.

Praxishinweis
Bei ambulant betreuten Wohnformen ist für die Zuständigkeit auf den Eintritt in die Wohnform abzustellen, nicht auf den Umzugszeitpunkt oder die Wohnungsgewährung durch den Betreuungsanbieter. Altfälle unterliegen weiterhin den BSHG-Zuständigkeitsregeln. Sorgfältige Feststellung der Leistungsart und Zuständigkeit ist erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 7/10 R
    Entscheidungsdatum : 24. August 2011
    Amtliche Quelle :

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