BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - VIII R 81/04
FG Düsseldorf 4. November 2004
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BFH 7. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Notar, hatte Zinserträge aus Auslandsanlagen nicht versteuert. Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 1987–1992 wegen Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte Steuerhinterziehung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Steuerhinterziehung nach §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO nur bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt auch bei Verletzung erweiterter Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO). Das FG war nicht überzeugt, dass der Kläger 1992 die ausländischen Gelder hinterzogen hat.

Praxishinweis
Bei Mitwirkungspflichtverletzungen im internationalen Steuerrecht ist Steuerhinterziehung nur bei voller Überzeugung des Gerichts feststellbar. Schätzungen dürfen nicht allein auf Zweifeln beruhen. Das „in dubio pro reo“-Prinzip schützt Steuerpflichtige auch im Besteuerungsverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - VIII R 81/04
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 81/04
Entscheidungsdatum : 6. November 2006

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