BFH, Entscheidung vom 24.07.2008 - VII B 73/08
BFH 24. Juli 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger werden vom Finanzamt zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein von ihnen erworbenes Grundstück in Anspruch genommen, das mit einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen der Voreigentümerin belastet ist. Die Klage gegen die Duldungsbescheide wird vom Finanzgericht abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht hält die Kläger mit Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Vollstreckungsverfahren nach §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 323 AO für ausgeschlossen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich und weist keine Ermessensfehler auf. Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist unzulässig, da die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unzureichend ist.

Praxishinweis
Für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Fehler bei der Einzelfallwürdigung und fehlende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen keine Revisionszulassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 24.07.2008 - VII B 73/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII B 73/08
    Entscheidungsdatum : 23. Juli 2008

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