BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 4 StR 527/12
BGH 30. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Strittig ist, ob die Fahrt auf einem Parkplatz nach Schließen der Schranke als Führen im öffentlichen Verkehrsraum (§§ 2 Abs. 1 StVG, 316 Abs. 1 StGB) zu qualifizieren ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit auf, da der Parkplatz nach Schließen der Schranke nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die Tatbestandsvoraussetzung des Führens im öffentlichen Verkehrsraum (§ 316 Abs. 1 StGB) ist nicht erfüllt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 316 StGB ist entscheidend, ob der Verkehrsraum öffentlich zugänglich ist. Eine eindeutige, äußerlich erkennbare Sperrung beendet die Öffentlichkeit. Fehlen Feststellungen zur Fahrt im öffentlichen Raum vor Sperrung, bedarf es neuer Verhandlung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 4 StR 527/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 527/12
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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