BVerfG, Entscheidung vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04
OLG München 17. Januar 2003
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BVerfG 22. August 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem postmortalen Recht am eigenen Bild Auskunft und Lizenzzahlung wegen unbefugter Nutzung eines Bildnisses der verstorbenen Person in Werbeanzeigen. Die Beklagte verweigert die Zahlung, beruft sich auf § 22 Satz 3 KUG und die Nichtvererblichkeit des Rechts.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die richterliche Rechtsfortbildung des BGH, wonach vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vererblich sind. § 22 Satz 3 KUG regelt nur ideelle Rechte der Angehörigen, nicht aber vermögensrechtliche Ansprüche. Die richterliche Erweiterung verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht, da sie den gesellschaftlichen Wandel berücksichtigt und den Schutz der Menschenwürde wahrt.

Praxishinweis
Postmortale vermögenswerte Persönlichkeitsrechte sind vererblich und können kommerziell verwertet werden. Die Erben können gegen unbefugte Nutzung Auskunft und Lizenzzahlung verlangen. § 22 Satz 3 KUG schützt ideelle Interessen, nicht aber vermögensrechtliche Ansprüche, deren Regelung der richterlichen Rechtsfortbildung unterliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1168/04
Entscheidungsdatum : 21. August 2006
Amtliche Quelle :

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