BSG, Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R
LSG Baden-Württemberg 20. März 2007
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BSG 14. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Beamtin auf Lebenszeit, befand sich während zweier Kindererziehungszeiten in Erziehungsurlaub bzw. ohne Dienstbezüge beurlaubt. Sie begehrt Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen, die sie vor der Verbeamtung entrichtet hat. Die Beklagte verweigert die Erstattung mit Verweis auf das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 4 Nr. 2 sowie 210 SGB VI. Das Gericht bestätigt, dass Versicherungsfreiheit für Beamte auch die Zeit der Kindererziehung umfasst, wenn eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft besteht. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Antrags kein Recht auf freiwillige Versicherung, sodass der Erstattungsanspruch nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI besteht.

Praxishinweis
Für beurlaubte Beamtinnen im Erziehungsurlaub besteht Versicherungsfreiheit trotz fehlender Beschäftigung, wenn beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften vorliegen. Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI sind möglich, wenn kein Recht auf freiwillige Versicherung besteht. Dies verhindert Doppelversorgung und sichert klare Abgrenzungen im Alterssicherungssystem.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 5 R 39/07 R
    Entscheidungsdatum : 13. August 2008
    Amtliche Quelle :

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