BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10
LAG Niedersachsen 14. September 2010
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BAG 21. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin mit Dienstwagenprivatnutzung. Nach Kündigung wird sie freigestellt, der Dienstwagen entzogen. Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung. Die Beklagte beruft sich auf wirksamen Widerrufsvorbehalt im Dienstwagenvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht gem. § 307, § 308 BGB ist wirksam, jedoch hat die Beklagte den Widerruf nicht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gem. §§ 280, 283, 249 BGB in Höhe der steuerlichen Bewertung (1 % Listenpreis). Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben.

Praxishinweis
Widerrufsvorbehalte zur Dienstwagenprivatnutzung sind zulässig, bedürfen aber billigen Ermessens bei Ausübung. Entzug ohne sachlichen Grund kann Schadensersatzansprüche auslösen. Steuerliche Bewertung der Nutzung ist Grundlage der Entschädigung. Prozesszinsen ab Verzugseintritt möglich (§§ 286, 291 BGB).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 651/10
Entscheidungsdatum : 20. März 2012
Amtliche Quelle :

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