BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 43/15
FG Köln 20. Mai 2015
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BFH 4. Oktober 2016

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Sachverhalt
Der Kläger, Arbeitnehmer im mittleren Management einer Unternehmensgruppe, veräußert 2004 eine mittelbare Managementbeteiligung an der A-Holding. Streitgegenstand ist die einkommensteuerliche Qualifikation des Veräußerungsgewinns als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als sonstige Einkünfte (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Veräußerungsgewinn aus der Kapitalbeteiligung nicht automatisch Arbeitslohn darstellt, auch wenn die Beteiligung nur leitenden Arbeitnehmern angeboten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden kann. Die Beteiligung begründet eine eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage. Die Veräußerung fällt daher nicht unter § 19 EStG, sondern unter die Veräußerungstatbestände der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG.

Praxishinweis
Managementbeteiligungen von Arbeitnehmern sind nicht per se als Arbeitslohn zu qualifizieren. Entscheidend ist die tatsächliche Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Ausschlussrechte und selektive Beteiligungsangebote begründen keine Lohnzuflüsse. Steuerpflicht entsteht nur bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 43/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 43/15
Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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