BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2014 - 2 BvR 969/14
BVerfG 15. August 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter wird wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften strafrechtlich verfolgt. Gegen ihn ergehen mehrere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, u.a. vor Ausscheiden aus dem Bundestag. Er rügt Verletzungen seiner Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG), des Art. 13 Abs. 1 GG, des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht angenommen (§ 93a BVerfGG). Die Immunitätsverletzung ist zwar gegeben, aber materiell-subsidiär unzulässig, da der Beschwerdeführer dies nicht im fachgerichtlichen Verfahren geltend machte. Anfangsverdacht und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sind nach kriminalistischer Erfahrung und konkreten Tatsachen gegeben. Die Beschlagnahme von E-Mails und Verkehrsdaten entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein Gehörsverstoß liegt vor, ist jedoch durch nachträgliche Anhörung geheilt.

Praxishinweis
Immunitätsverletzungen müssen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, um Verfassungsbeschwerden zu vermeiden. Anfangsverdacht kann auch auf kriminalistischer Erfahrung beruhen. Umfangreiche Datensicherstellungen sind zulässig, wenn eine Eingrenzung nicht praktikabel ist, und Verteidigerpost unterliegt keiner absoluten Geheimhaltung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2014 - 2 BvR 969/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 969/14
Entscheidungsdatum : 14. August 2014
Amtliche Quelle :

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