BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 - VII ZR 14/16
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BGH 22. September 2016
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OLG Köln 9. März 2017
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BGH 9. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Profifußballvereins, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Zündens und Werfens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel. Aufgrund dieses und weiterer Vorfälle verhängte der DFB gegen die Klägerin eine Geldstrafe, die diese beglich und nun vom Beklagten ersetzt verlangt.

Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien besteht ein Zuschauervertrag mit Verhaltenspflichten des Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Zünden des Knallkörpers war pflichtwidrig und adäquat kausal für die DFB-Verbandsstrafe (§ 9a DFB-Rechts- und Verfahrensordnung). Der Schaden ist dem Beklagten zurechenbar, da die Strafe unmittelbar auf seiner Spielstörung beruht und im Schutzzweck der Vertragspflichten liegt.

Praxishinweis
Vereine können von Zuschauern Schadensersatz für DFB-Verbandsstrafen verlangen, wenn diese durch pyrotechnische Störungen verursacht wurden. Die Haftung umfasst auch indirekte finanzielle Folgen, sofern der Zuschauervertrag entsprechende Verhaltenspflichten enthält und der Schaden im Schutzzweck der Norm liegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 - VII ZR 14/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 14/16
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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